Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
Stand: 22.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/66#abs-1 (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/66#abs-2 (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/66#abs-3 (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wird zitiert von 646 Entscheidungen zu § 66 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.10.2018 – B 9 SB 1/17 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - fehlende Mitwirkung - schriftlicher Hinweis auf die Folgen - Umfang der Belehrung - Mitteilung der konkreten rechtlich möglichen Entscheidung im Einzelfall - bekannter Sachstand zum Zeitpunkt der Belehrung - Umstände der fehlenden Mitwirkung - abschließende Ermessensentscheidung - Schwerbehindertenrecht - GdB-Neufeststellung nach HeilungsbewährungZitiert von 24
- OLG Thüringen, 16.08.2017 – Ws Reha 23/15
- SG Karlsruhe, 09.05.2023 – S 12 AS 2046/22Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 04.10.2006 – 7 S 2152/05
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2008 – L 8 AS 3380/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 – L 7 AS 1703/06Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- SG Konstanz, 03.07.2026 – S 2 KR 493/26Krankenversicherung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Versicherten - Auskunftsanspruch über den Unfallhergang - Geltendmachung im Wege der Leistungsklage - Erfordernis eines sich abzeichnenden Schadensersatzanspruchs gegen Dritte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 RElterngeldrecht - selbstständige Erwerbstätigkeit - Nachweis von Einkommen im Bezugszeitraum - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften - Betriebsvermögensvergleich - Nichterweislichkeit von Einkommen
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2026 – L 1 AS 1363/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 20 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904 784)
BGBl. 2007 I S. 2904
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 66 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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